Fragen und Antworten
ZU HÄUSLICHER GEWALT
- wenn Sie beleidigt werden
- wenn Sie bei Freundinnen und Freunden oder Familienmitgliedern schlecht gemacht werden
- wenn Sie daran gehindert werden, Ihre Familie oder Freundinnen und Freunde zu treffen
- wenn Sie davon abgehalten werden, das Haus zu verlassen
- wenn Ihre Finanzen kontrolliert werden
- wenn Ihr*e Partner*in plötzlich wütend wird und ausrastet
- wenn Ihre Sachen beschädigt werden
- wenn damit gedroht wird, Sie, Ihre Kinder, Verwandte, Freundinnen oder Freunde, Ihre Haustiere oder sich selbst zu verletzen
- wenn Sie geschlagen, gestoßen, geschubst, gebissen usw. werden
- wenn Sie zum Sex gezwungen werden
- wenn es nicht akzeptiert wird, dass Sie sich getrennt haben oder trennen wollen und Sie verfolgt, belästigt und/oder terrorisiert werden
Wer hilft mir sofort?
Rufnummer 110 – Bei einer akuten Gewaltsituation ist die Polizei über den Notruf rund um die Uhr zu erreichen und kann erste Maßnahmen treffen um das Opfer zu schützen.
Wer hilft mir noch?
Verschiedene Institutionen können bei häuslicher Gewalt beratend und unterstützend tätig werden:
Das bundesweite Hilfetelefon, rund um die Uhr erreichbar und mehrsprachig aufgestellt:
Hilfetelefon: 0800 00116116 www.hilfetelefon.de
Die Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (kurz BISS):
BISS Osnabrück Stadt: 0541/8601626 www.biss-os.de
BISS Osnabrück Landkreis: 05439/607137 skf-bersenbrueck.de/fachbereiche/beratungs-und-interventionsstelle/
Frauenhäuser:
Frauenhaus Osnabrück
Frauenhaus Bersenbrück: 05439/3712 https://skf-bersenbrueck.de/fachbereiche/frauen-und-kinderschutzhaus/
Wen oder was gibt es noch?
Seit 2002 gibt es das Gewaltschutzgesetz. Dieses bezweckt den Schutz einer Person vor allen Formen von Gewalt im privaten und häuslichen Umfeld. Andere Rechtsordnungen verfolgen solche Gewaltakte nur im Rahmen des gewöhnlichen Strafrechts, z. B. als Körperverletzung oder Nötigung.
Besonders am Gewaltschutzgesetz ist, dass die Person, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, der Wohnung über einen längeren Zeitraum verwiesen werden kann, während das Opfer häuslicher Gewalt bleibt und die Wohnung nicht Hals über Kopf verlassen muss.
Dies wird in einem gerichtlichen Beschluss festgehalten.
Wer erlässt einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz? Wo wird der Beschluss beantragt?
Die Familienrichter*innen der Familiengerichte, in der Regel angegliedert an das Amtsgericht im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, erlassen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz.
Was steht im Beschluss?
Ein Gerichtsbeschluss nach dem Gewaltschutzgesetz enthält in der Regel ein Kontakt-und Näherungsverbot und eine Übertragung der alleinigen Wohnungsnutzung für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel für 6 Monate). Das bedeutet, dass der*die Täter*in keinerlei Kontakt zum Opfer aufnehmen darf. Das heißt, keine Anrufe, keine Textnachrichten, keine E-Mails, usw.! Dies gilt selbstverständlich für beide Seiten!
Was passiert, wenn gegen den gerichtlichen Beschluss verstoßen wird?
Wenn eine Seite gegen den Inhalt eines Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, so muss dieser Verstoß gemeldet werden. Die Meldung erfolgt direkt beim Familiengericht, welches den Beschluss erlassen hat und bei der Polizei.
Das Gericht kann bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld oder sogar eine Ordnungshaft anordnen.
Die Polizei leitet bei einem Verstoß ein weiteres Strafverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ein.
Wie wird so ein Verstoß nachgewiesen?
Wichtig ist – sowohl gegenüber dem Gericht als auch der Polizei – die Dokumentation des Verstoßes!
Beispiele zur Dokumentation:
– Ausdruck von Anrufprotokollen
– Screenshots von Textnachrichten
– Ausdruck von Mailverläufen
– Bei wiederholtem Auftauchen des*der Beschuldigten an der Wohnanschrift, ist das Datum und die Uhrzeit zu dokumentieren, sowie die Benennung möglicher Zeug*innen.
Je besser die Dokumentation, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass der Verstoß entsprechend geahndet wird.
Wer kann einen Antrag beim Gericht stellen?
Einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz kann jedes Opfer selbstständig stellen. Unterstützung hierbei kann ein Opfer durch die BISS oder eine*n Rechtsanwältin*anwalt erhalten.
Muss ich etwas mitbringen/vorweisen, wenn ich zum Gericht gehe, um einen Beschluss zu beantragen?
-
Voraussetzung, um einen Beschluss erwirken zu können, ist eine aktuelle Straftat (Datum/Uhrzeit/Örtlichkeit müssen bekannt sein). Eine vorherige Anzeigenerstattung ist nicht notwendig.
-
Wenn die Strafanzeigenerstattung bereits erfolgt ist, dann die Vorgangsnummer der Polizei im Vorfeld erfragen und angeben.
-
Wenn ein*e Arzt*Ärztin aufgesucht worden ist, dann das ärztliche Attest, welches Verletzungen dokumentiert, mitbringen und vorlegen.
-
Wenn durch die Polizei bereits eine Wegweisung/ein Aufenthaltsverbot/ein Platzverweis ausgesprochen wurde, dann bitte das entsprechende Formular bei der Antragstellung vorlegen.
-
Eventuell Lichtbilder von Verletzungen mitbringen.
-
Sie sollten einen schriftlichen Nachweis über Nachstellungen/ Beleidigungen, z.B. Screenshots von zugestellten Nachrichten, Email-Verläufe, Anrufprotokolle etc. vorlegen.
-
Sie brauchen ein behördliches Ausweisdokument.
-
Sollte die aktuelle Anschrift des*der Antragsgegners*gegnerin nicht bekannt sein, kann ein Beschluss ggf. und nach Einzelfallprüfung auch über eine*n Rechtsanwältin*anwalt oder die Arbeitsanschrift des*der Antragsgegners*gegnerin zugestellt werden.
Wer wird über das Erlassen eines Beschlusses in Kenntnis gesetzt?
Wird ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz durch das Familiengericht erlassen, so setzt das Gericht die beteiligten Parteien hierüber in Kenntnis. Erst dann hat der Beschluss Gültigkeit.
Außerdem wird die zuständige Polizeibehörde durch das Gericht über den Beschluss in Kenntnis gesetzt. Das Gericht ist zu dieser Übermittlung gesetzlich verpflichtet. Sofern noch kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, muss die Polizei ein Strafverfahren einleiten.
Die Polizei befragt die beteiligten Personen vor Ort und nimmt den Sachverhalt polizeilich auf. Bei strafbaren Handlungen wird durch die Polizei eine Strafanzeige gefertigt. Die Polizei ist hierzu gesetzlich verpflichtet.
Wer kann die Polizei rufen?
Das Opfer selber kann über den Notruf 110 die Polizei rufen. Aber auch Familienangehörige/Nachbar*innen/Freund*innen oder sonstige Zeug*innen können die Polizei rufen, um eine Person vor weiterer Gewalteinwirkung zu schützen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Polizei?
Wenn die Situation nicht anders zu lösen ist und die Gefährdungssituation durch die Polizei entsprechend hoch eingeschätzt wird, dann kann eine Wegweisung/ein Aufenthaltsverbot oder auch ein Platzverweis ausgesprochen werden.
Der Wille der beteiligten Personen ist hierbei nicht entscheidend. Eigentums-/Mietverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Eine Wegweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot kann bis zu 14 Tage ausgesprochen werden. Ein Verstoß gegen diese polizeiliche Maßnahme kann eine Straftat darstellen. Voraussetzung für eine Wegweisung ist, dass das Opfer und der*die Beschuldigte eine Wohnung gemeinsam bewohnen.
Des Weiteren entscheidet die Polizei, ob die zuständige BISS, das zuständige Jugendamt und/oder die Täterberatungsstelle über den vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird. Die jeweiligen Institutionen nehmen in eigener Zuständigkeit von sich aus Kontakt zum Opfer und/oder dem*der Täter*in auf. In einigen Fällen wird auch das zuständige Familiengericht über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, um Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen besser beurteilen zu können.

Eine Mitarbeiterin kontaktiert das Opfer telefonisch und bietet Unterstützung an:
-
Sie können vertraulich über ihre Erlebnisse und Ihre Situation sprechen.
-
Sie können Unterstützung bekommen um ihre Sicherheit zu planen.
-
Sie bekommen Informationen über ihre rechtlichen Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz.
-
Sie können Unterstützung bekommen bei gerichtlichen Schritten (z.B. bei der Beantragung einer Schutzanordnung).
-
Es erfolgt ggfs. eine Weitervermittlung an andere Fachdienste (z.B. Frauenberatungsstelle).
Die BISS bietet eine Kurzzeitberatung, z.B. Krisenintervention, Beratung zum Gewaltschutzgesetz oder Sicherheitsplanung beim weiteren Zusammenleben mit dem Täter
Die BISS ist auf weibliche Opfer spezialisiert, sie schreiben aber auch männliche Opfer an und zeigen ihnen Beratungsmöglichkeiten auf (Stiftung Opferhilfe)
Für Osnabrück gibt es zwei Standorte:
BISS Stadt Osnabrück (angegliedert an die Frauenberatungsstelle in Osnabrück)
BISS Landkreis Osnabrück (Sozialdienst Katholischer Frauen – SKF)
Was macht das Fachzentrum FAUST – Fachzentrum gegen Gewalt und für Täterarbeit und Opferschutz?
Der*die Täter*in wird telefonisch oder per Briefverkehr kontaktiert und wird informiert über die Angebote bei FAUST:
In wöchentlichen Gruppensitzungen, unter Leitung von zwei Sozialarbeiter*innen mit gewaltspezifischer Zusatzausbildung, treffen sich die männlichen Täter mit dem Ziel, Handlungsalternativen zu entwickeln und das gewalttätige Verhalten zu beenden
Für weibliche Täterinnen ist ein Einzelcoaching möglich..
Wenn Kinder in der von häuslicher Gewalt betroffenen Familie sind, bekommt das zuständige Jugendamt ein Fax. Es nimmt telefonisch oder schriftlich Kontakt zur Familie auf.
Es wird geschaut, wie die familiäre Situation aussieht und je nach Situation werden Hilfen zur Erziehung und andere Unterstützungsangebote vermittelt, um die Familie zu erhalten und zu schützen.
In der Zeit der Wegweisung oder später kann das Opfer beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) einen Antrag auf Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellen:
-
Wohnungswegweisung: Der*die Täter*in darf die Wohnung für 6 Monate (Verlängerung möglich) nicht mehr betreten. Es spielt dabei keine Rolle, wem die Wohnung gehört oder wer sie gemietet hat. Die von Gewalt betroffene Person kann die Zeit nutzen, um sich z.B. eine neue Wohnung zu suchen und ihr Leben neu zu organisieren.
-
Kontakt-, Näherungs-, und Belästigungsverbote: Dem*der Täter*in wird z.B. jede Kontaktaufnahme, sei es per Telefon, per Mail, per Brief oder persönlich verboten. Ihm*ihr wird verboten, näher als z.B. 100 Meter an die betroffene Person, an deren Wohnung, ihre Arbeitsstelle, die Kita des Kindes, die Wohnung der Großeltern etc. heranzukommen und hat bei einem zufälligen Zusammentreffen sofort diesen Abstand wieder einzunehmen.
Beschlüsse werden der Polizei mitgeteilt (Sollte sich der*die Täter*in nicht daran halten, kann das Opfer jederzeit die Polizei verständigen)
Der Gerichtsvollzieher übergibt dem*der Täter*in den Gewaltschutzantrag
Bei Verstoß: Ordnungsgeld je nach Einkommen oder Erzwingungshaft
Weitere Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten finden Sie weiter oben unter „Was macht das Gewaltschutzgesetz?“
Im Jahr 2014 wurde von den Institutionen, die sich in Osnabrück mit häuslicher Gewalt befassen, der Bedarf an einem Fallmanagement oder hinsichtlich eines Fallmanagements bei Hochrisikofällen von häuslicher Gewalt erkannt und die Einführung für Osnabrück Stadt und Landkreis beschlossen.
Bei Erkennen eines Hochrisikofalls setzen sich die Mitglieder der teilnehmenden Institutionen an einem festgesetzten Termin, der sog. „Terminkonferenz“, an einen Tisch. In akuten Fällen kann auch sofort eine sog. „Spontankonferenz“ einberufen werden. Der Fall wird gemeinsam besprochen, und es können viele verschiedene Maßnahmen für die*den Betroffene*n von häuslicher Gewalt, den Kindern und auch für den*die Täter*in erarbeitet werden. Anschließend kümmert sich eine Institution um die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen.
Dadurch sollen die Sicherheit der betroffenen Person und Kinder erhöht und weitere schwere Straftaten verhindert werden.
WAS PASSIERT DENN NUN? WIE WIR IHNEN HELFEN WERDEN.
WAS PASSIERT DENN NUN?
WIE WIR IHNEN HELFEN WERDEN.
Was passiert, wenn die Polizei in Niedersachsen einen Einsatz im Kontext „Häusliche Gewalt“ aufnimmt?
Welche Kette (Interventionskette) wird in Gang gesetzt?
Der folgende Beitrag soll Ihnen zeigen, wie Vernetzung es schaffen möchte, Betroffenen von häuslicher Gewalt Hilfe anzubieten.
- wenn Sie beleidigt werden
- wenn Sie bei Freundinnen und Freunden oder Familienmitgliedern schlecht gemacht werden
- wenn Sie daran gehindert werden, Ihre Familie oder Freundinnen und Freunde zu treffen
- wenn Sie davon abgehalten werden, das Haus zu verlassen
- wenn Ihre Finanzen kontrolliert werden
- wenn Ihr*e Partner*in plötzlich wütend wird und ausrastet
- wenn Ihre Sachen beschädigt werden
- wenn damit gedroht wird, Sie, Ihre Kinder, Verwandte, Freundinnen oder Freunde, Ihre Haustiere oder sich selbst zu verletzen
- wenn Sie geschlagen, gestoßen, geschubst, gebissen usw. werden
- wenn Sie zum Sex gezwungen werden
- wenn es nicht akzeptiert wird, dass Sie sich getrennt haben oder trennen wollen und Sie verfolgt, belästigt und/oder terrorisiert werden
Wer hilft mir sofort?
Rufnummer 110 – Bei einer akuten Gewaltsituation ist die Polizei über den Notruf rund um die Uhr zu erreichen und kann erste Maßnahmen treffen um das Opfer zu schützen.
Wer hilft mir noch?
Verschiedene Institutionen können bei häuslicher Gewalt beratend und unterstützend tätig werden:
Das bundesweite Hilfetelefon, rund um die Uhr erreichbar und mehrsprachig aufgestellt:
Hilfetelefon: 0800 00116116 www.hilfetelefon.de
Die Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (kurz BISS):
BISS Osnabrück Stadt: 0541/8601626 www.biss-os.de
BISS Osnabrück Landkreis: 05439/607137 skf-bersenbrueck.de/fachbereiche/beratungs-und-interventionsstelle/
Frauenhäuser:
Frauenhaus Osnabrück
Frauenhaus Bersenbrück: 05439/3712 https://skf-bersenbrueck.de/fachbereiche/frauen-und-kinderschutzhaus/
Wen oder was gibt es noch?
Seit 2002 gibt es das Gewaltschutzgesetz. Dieses bezweckt den Schutz einer Person vor allen Formen von Gewalt im privaten und häuslichen Umfeld. Andere Rechtsordnungen verfolgen solche Gewaltakte nur im Rahmen des gewöhnlichen Strafrechts, z. B. als Körperverletzung oder Nötigung.
Besonders am Gewaltschutzgesetz ist, dass die Person, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, der Wohnung über einen längeren Zeitraum verwiesen werden kann, während das Opfer häuslicher Gewalt bleibt und die Wohnung nicht Hals über Kopf verlassen muss.
Dies wird in einem gerichtlichen Beschluss festgehalten.
Wer erlässt einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz? Wo wird der Beschluss beantragt?
Die Familienrichter*innen der Familiengerichte, in der Regel angegliedert an das Amtsgericht im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, erlassen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz.
Was steht im Beschluss?
Ein Gerichtsbeschluss nach dem Gewaltschutzgesetz enthält in der Regel ein Kontakt-und Näherungsverbot und eine Übertragung der alleinigen Wohnungsnutzung für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel für 6 Monate). Das bedeutet, dass der*die Täter*in keinerlei Kontakt zum Opfer aufnehmen darf. Das heißt, keine Anrufe, keine Textnachrichten, keine E-Mails, usw.! Dies gilt selbstverständlich für beide Seiten!
Was passiert, wenn gegen den gerichtlichen Beschluss verstoßen wird?
Wenn eine Seite gegen den Inhalt eines Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, so muss dieser Verstoß gemeldet werden. Die Meldung erfolgt direkt beim Familiengericht, welches den Beschluss erlassen hat und bei der Polizei.
Das Gericht kann bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld oder sogar eine Ordnungshaft anordnen.
Die Polizei leitet bei einem Verstoß ein weiteres Strafverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ein.
Wie wird so ein Verstoß nachgewiesen?
Wichtig ist – sowohl gegenüber dem Gericht als auch der Polizei – die Dokumentation des Verstoßes!
Beispiele zur Dokumentation:
– Ausdruck von Anrufprotokollen
– Screenshots von Textnachrichten
– Ausdruck von Mailverläufen
– Bei wiederholtem Auftauchen des*der Beschuldigten an der Wohnanschrift, ist das Datum und die Uhrzeit zu dokumentieren, sowie die Benennung möglicher Zeug*innen.
Je besser die Dokumentation, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass der Verstoß entsprechend geahndet wird.
Wer kann einen Antrag beim Gericht stellen?
Einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz kann jedes Opfer selbstständig stellen. Unterstützung hierbei kann ein Opfer durch die BISS oder eine*n Rechtsanwältin*anwalt erhalten.
Muss ich etwas mitbringen/vorweisen, wenn ich zum Gericht gehe, um einen Beschluss zu beantragen?
-
Voraussetzung, um einen Beschluss erwirken zu können, ist eine aktuelle Straftat (Datum/Uhrzeit/Örtlichkeit müssen bekannt sein). Eine vorherige Anzeigenerstattung ist nicht notwendig.
-
Wenn die Strafanzeigenerstattung bereits erfolgt ist, dann die Vorgangsnummer der Polizei im Vorfeld erfragen und angeben.
-
Wenn ein*e Arzt*Ärztin aufgesucht worden ist, dann das ärztliche Attest, welches Verletzungen dokumentiert, mitbringen und vorlegen.
-
Wenn durch die Polizei bereits eine Wegweisung/ein Aufenthaltsverbot/ein Platzverweis ausgesprochen wurde, dann bitte das entsprechende Formular bei der Antragstellung vorlegen.
-
Eventuell Lichtbilder von Verletzungen mitbringen.
-
Sie sollten einen schriftlichen Nachweis über Nachstellungen/ Beleidigungen, z.B. Screenshots von zugestellten Nachrichten, Email-Verläufe, Anrufprotokolle etc. vorlegen.
-
Sie brauchen ein behördliches Ausweisdokument.
-
Sollte die aktuelle Anschrift des*der Antragsgegners*gegnerin nicht bekannt sein, kann ein Beschluss ggf. und nach Einzelfallprüfung auch über eine*n Rechtsanwältin*anwalt oder die Arbeitsanschrift des*der Antragsgegners*gegnerin zugestellt werden.
Wer wird über das Erlassen eines Beschlusses in Kenntnis gesetzt?
Wird ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz durch das Familiengericht erlassen, so setzt das Gericht die beteiligten Parteien hierüber in Kenntnis. Erst dann hat der Beschluss Gültigkeit.
Außerdem wird die zuständige Polizeibehörde durch das Gericht über den Beschluss in Kenntnis gesetzt. Das Gericht ist zu dieser Übermittlung gesetzlich verpflichtet. Sofern noch kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, muss die Polizei ein Strafverfahren einleiten.
Die Polizei befragt die beteiligten Personen vor Ort und nimmt den Sachverhalt polizeilich auf. Bei strafbaren Handlungen wird durch die Polizei eine Strafanzeige gefertigt. Die Polizei ist hierzu gesetzlich verpflichtet.
Wer kann die Polizei rufen?
Das Opfer selber kann über den Notruf 110 die Polizei rufen. Aber auch Familienangehörige/Nachbar*innen/Freund*innen oder sonstige Zeug*innen können die Polizei rufen, um eine Person vor weiterer Gewalteinwirkung zu schützen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Polizei?
Wenn die Situation nicht anders zu lösen ist und die Gefährdungssituation durch die Polizei entsprechend hoch eingeschätzt wird, dann kann eine Wegweisung/ein Aufenthaltsverbot oder auch ein Platzverweis ausgesprochen werden.
Der Wille der beteiligten Personen ist hierbei nicht entscheidend. Eigentums-/Mietverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Eine Wegweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot kann bis zu 14 Tage ausgesprochen werden. Ein Verstoß gegen diese polizeiliche Maßnahme kann eine Straftat darstellen. Voraussetzung für eine Wegweisung ist, dass das Opfer und der*die Beschuldigte eine Wohnung gemeinsam bewohnen.
Des Weiteren entscheidet die Polizei, ob die zuständige BISS, das zuständige Jugendamt und/oder die Täterberatungsstelle über den vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird. Die jeweiligen Institutionen nehmen in eigener Zuständigkeit von sich aus Kontakt zum Opfer und/oder dem*der Täter*in auf. In einigen Fällen wird auch das zuständige Familiengericht über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, um Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen besser beurteilen zu können.

Eine Mitarbeiterin kontaktiert das Opfer telefonisch und bietet Unterstützung an:
-
Sie können vertraulich über ihre Erlebnisse und Ihre Situation sprechen.
-
Sie können Unterstützung bekommen um ihre Sicherheit zu planen.
-
Sie bekommen Informationen über ihre rechtlichen Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz.
-
Sie können Unterstützung bekommen bei gerichtlichen Schritten (z.B. bei der Beantragung einer Schutzanordnung).
-
Es erfolgt ggfs. eine Weitervermittlung an andere Fachdienste (z.B. Frauenberatungsstelle).
Die BISS bietet eine Kurzzeitberatung, z.B. Krisenintervention, Beratung zum Gewaltschutzgesetz oder Sicherheitsplanung beim weiteren Zusammenleben mit dem Täter
Die BISS ist auf weibliche Opfer spezialisiert, sie schreiben aber auch männliche Opfer an und zeigen ihnen Beratungsmöglichkeiten auf (Stiftung Opferhilfe)
Für Osnabrück gibt es zwei Standorte:
BISS Stadt Osnabrück (angegliedert an die Frauenberatungsstelle in Osnabrück)
BISS Landkreis Osnabrück (Sozialdienst Katholischer Frauen – SKF)
Was macht das Fachzentrum FAUST – Fachzentrum gegen Gewalt und für Täterarbeit und Opferschutz?
Der*die Täter*in wird telefonisch oder per Briefverkehr kontaktiert und wird informiert über die Angebote bei FAUST:
In wöchentlichen Gruppensitzungen, unter Leitung von zwei Sozialarbeiter*innen mit gewaltspezifischer Zusatzausbildung, treffen sich die männlichen Täter mit dem Ziel, Handlungsalternativen zu entwickeln und das gewalttätige Verhalten zu beenden
Für weibliche Täterinnen ist ein Einzelcoaching möglich..
Wenn Kinder in der von häuslicher Gewalt betroffenen Familie sind, bekommt das zuständige Jugendamt ein Fax. Es nimmt telefonisch oder schriftlich Kontakt zur Familie auf.
Es wird geschaut, wie die familiäre Situation aussieht und je nach Situation werden Hilfen zur Erziehung und andere Unterstützungsangebote vermittelt, um die Familie zu erhalten und zu schützen.
In der Zeit der Wegweisung oder später kann das Opfer beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) einen Antrag auf Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellen:
-
Wohnungswegweisung: Der*die Täter*in darf die Wohnung für 6 Monate (Verlängerung möglich) nicht mehr betreten. Es spielt dabei keine Rolle, wem die Wohnung gehört oder wer sie gemietet hat. Die von Gewalt betroffene Person kann die Zeit nutzen, um sich z.B. eine neue Wohnung zu suchen und ihr Leben neu zu organisieren.
-
Kontakt-, Näherungs-, und Belästigungsverbote: Dem*der Täter*in wird z.B. jede Kontaktaufnahme, sei es per Telefon, per Mail, per Brief oder persönlich verboten. Ihm*ihr wird verboten, näher als z.B. 100 Meter an die betroffene Person, an deren Wohnung, ihre Arbeitsstelle, die Kita des Kindes, die Wohnung der Großeltern etc. heranzukommen und hat bei einem zufälligen Zusammentreffen sofort diesen Abstand wieder einzunehmen.
Beschlüsse werden der Polizei mitgeteilt (Sollte sich der*die Täter*in nicht daran halten, kann das Opfer jederzeit die Polizei verständigen)
Der Gerichtsvollzieher übergibt dem*der Täter*in den Gewaltschutzantrag
Bei Verstoß: Ordnungsgeld je nach Einkommen oder Erzwingungshaft
Weitere Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten finden Sie weiter oben unter „Was macht das Gewaltschutzgesetz?“
Im Jahr 2014 wurde von den Institutionen, die sich in Osnabrück mit häuslicher Gewalt befassen, der Bedarf an einem Fallmanagement oder hinsichtlich eines Fallmanagements bei Hochrisikofällen von häuslicher Gewalt erkannt und die Einführung für Osnabrück Stadt und Landkreis beschlossen.
Bei Erkennen eines Hochrisikofalls setzen sich die Mitglieder der teilnehmenden Institutionen an einem festgesetzten Termin, der sog. „Terminkonferenz“, an einen Tisch. In akuten Fällen kann auch sofort eine sog. „Spontankonferenz“ einberufen werden. Der Fall wird gemeinsam besprochen, und es können viele verschiedene Maßnahmen für die*den Betroffene*n von häuslicher Gewalt, den Kindern und auch für den*die Täter*in erarbeitet werden. Anschließend kümmert sich eine Institution um die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen.
Dadurch sollen die Sicherheit der betroffenen Person und Kinder erhöht und weitere schwere Straftaten verhindert werden.