Was sagt das Gewaltschutzgesetz?

  Seit 2002 gibt es das Gewaltschutzgesetz

Dieses bezweckt den Schutz einer Person vor allen Formen von Gewalt im privaten und häuslichen Umfeld. Andere Rechtsordnungen verfolgen solche Gewaltakte nur im Rahmen des gewöhnlichen Strafrechts, z. B. als Körperverletzung oder Nötigung.

Besonders am Gewaltschutzgesetz ist, dass die Person, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, der Wohnung über einen längeren Zeitraum verwiesen werden kann, während das Opfer häuslicher Gewalt bleibt und die Wohnung nicht Hals über Kopf verlassen muss.

Dies wird in einem gerichtlichen Beschluss festgehalten.

Wer erlässt einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz? Wo wird der Beschluss beantragt?

Die Familienrichter*innen der Familiengerichte, in der Regel angegliedert an das Amtsgericht im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, erlassen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz.

Was steht im Beschluss?

Ein Gerichtsbeschluss nach dem Gewaltschutzgesetz enthält in der Regel ein Kontakt-und Näherungsverbot und eine Übertragung der alleinigen Wohnungsnutzung für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel für 6 Monate). Das bedeutet, dass der*die Täter*in keinerlei Kontakt zum Opfer aufnehmen darf. Das heißt, keine Anrufe, keine Textnachrichten, keine E-Mails, usw.! Dies gilt selbstverständlich für beide Seiten!

Was passiert, wenn gegen den gerichtlichen Beschluss verstoßen wird?

Wenn eine Seite gegen den Inhalt eines Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, so muss dieser Verstoß gemeldet werden. Die Meldung erfolgt direkt beim Familiengericht, welches den Beschluss erlassen hat und bei der Polizei.

Das Gericht kann bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld oder sogar eine Ordnungshaft anordnen.

Die Polizei leitet bei einem Verstoß ein weiteres Strafverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ein.

Wie wird so ein Verstoß nachgewiesen?

Wichtig ist – sowohl gegenüber dem Gericht als auch der Polizei – die Dokumentation des Verstoßes!

Beispiele zur Dokumentation:

– Ausdruck von Anrufprotokollen

– Screenshots von Textnachrichten

– Ausdruck von Mailverläufen

– Bei wiederholtem Auftauchen des*der Beschuldigten an der Wohnanschrift, ist das Datum und die Uhrzeit zu dokumentieren, sowie die Benennung möglicher Zeug*innen.

Je besser die Dokumentation, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass der Verstoß entsprechend geahndet wird.

Wer kann einen Antrag beim Gericht stellen?

Einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz kann jedes Opfer selbstständig stellen. Unterstützung hierbei kann ein Opfer durch die BISS oder eine*n Rechtsanwältin*anwalt erhalten.

Muss ich etwas mitbringen/vorweisen, wenn ich zum Gericht gehe, um einen Beschluss zu beantragen?

  • Voraussetzung, um einen Beschluss erwirken zu können, ist eine aktuelle Straftat (Datum/Uhrzeit/Örtlichkeit müssen bekannt sein). Eine vorherige Anzeigenerstattung ist nicht notwendig.

  • Wenn die Strafanzeigenerstattung bereits erfolgt ist, dann die Vorgangsnummer der Polizei im Vorfeld erfragen und angeben.

  • Wenn ein*e Arzt*Ärztin aufgesucht worden ist, dann das ärztliche Attest, welches Verletzungen dokumentiert, mitbringen und vorlegen.

  • Wenn durch die Polizei bereits eine Wegweisung/ein Aufenthaltsverbot/ein Platzverweis ausgesprochen wurde, dann bitte das entsprechende Formular bei der Antragstellung vorlegen.

  • Eventuell Lichtbilder von Verletzungen mitbringen.

  • Sie sollten einen schriftlichen Nachweis über Nachstellungen/ Beleidigungen, z.B. Screenshots von zugestellten Nachrichten, Email-Verläufe, Anrufprotokolle etc. vorlegen.

  • Sie brauchen ein behördliches Ausweisdokument.

  • Sollte die aktuelle Anschrift des*der Antragsgegners*gegnerin nicht bekannt sein, kann ein Beschluss ggf. und nach Einzelfallprüfung auch über eine*n Rechtsanwältin*anwalt oder die Arbeitsanschrift des*der Antragsgegners*gegnerin zugestellt werden.

Wer wird über das Erlassen eines Beschlusses in Kenntnis gesetzt?

Wird ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz durch das Familiengericht erlassen, so setzt das Gericht die beteiligten Parteien hierüber in Kenntnis. Erst dann hat der Beschluss Gültigkeit.

Außerdem wird die zuständige Polizeibehörde durch das Gericht über den Beschluss in Kenntnis gesetzt. Das Gericht ist zu dieser Übermittlung gesetzlich verpflichtet. Sofern noch kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, muss die Polizei ein Strafverfahren einleiten.