Die Polizei befragt die beteiligten Personen vor Ort und nimmt den Sachverhalt polizeilich auf. Bei strafbaren Handlungen wird durch die Polizei eine Strafanzeige gefertigt. Die Polizei ist hierzu gesetzlich verpflichtet.

Wer kann die Polizei rufen?
Das Opfer selber kann über den Notruf 110 die Polizei rufen. Aber auch Familienangehörige/Nachbar*innen/Freund*innen oder sonstige Zeug*innen können die Polizei rufen, um eine Person vor weiterer Gewalteinwirkung zu schützen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Polizei?

Wenn die Situation nicht anders zu lösen ist und die Gefährdungssituation durch die Polizei entsprechend hoch eingeschätzt wird, dann kann eine Wegweisung/ein Aufenthaltsverbot oder auch ein Platzverweis ausgesprochen werden.

Der Wille der beteiligten Personen ist hierbei nicht entscheidend. Eigentums-/Mietverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Eine Wegweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot kann bis zu 14 Tage ausgesprochen werden. Ein Verstoß gegen diese polizeiliche Maßnahme kann eine Straftat darstellen. Voraussetzung für eine Wegweisung ist, dass das Opfer und der*die Beschuldigte eine Wohnung gemeinsam bewohnen.

Des Weiteren entscheidet die Polizei, ob die zuständige BISS, das zuständige Jugendamt und/oder die Täterberatungsstelle über den vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird. Die jeweiligen Institutionen nehmen in eigener Zuständigkeit von sich aus Kontakt zum Opfer und/oder dem*der Täter*in auf. In einigen Fällen wird auch das zuständige Familiengericht über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, um Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen besser beurteilen zu können.