Was macht das Amtsgericht?

In der Zeit der Wegweisung oder später kann das Opfer beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) einen Antrag auf Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellen:

  • Wohnungswegweisung
    Der*die Täter*in darf die Wohnung für 6 Monate (Verlängerung möglich) nicht mehr betreten. Es spielt dabei keine Rolle, wem die Wohnung gehört oder wer sie gemietet hat. Die von Gewalt betroffene Person kann die Zeit nutzen, um sich z.B. eine neue Wohnung zu suchen und ihr Leben neu zu organisieren.

  • Kontakt-, Näherungs-, und Belästigungsverbote
    Dem*der Täter*in wird z.B. jede Kontaktaufnahme, sei es per Telefon, per Mail, per Brief oder persönlich verboten. Ihm*ihr wird verboten, näher als z.B. 100 Meter an die betroffene Person, an deren Wohnung, ihre Arbeitsstelle, die Kita des Kindes, die Wohnung der Großeltern etc. heranzukommen und hat bei einem zufälligen Zusammentreffen sofort diesen Abstand wieder einzunehmen.

Beschlüsse werden der Polizei mitgeteilt. Sollte sich der*die Täter*in nicht daran halten, kann das Opfer jederzeit die Polizei verständigen.

Der Gerichtsvollzieher übergibt dem*der Täter*in den Gewaltschutzantrag.

Bei Verstoß: Ordnungsgeld je nach Einkommen oder Erzwingungshaft.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten finden Sie unter „Was macht das Gewaltschutzgesetz?“.